b) Ab dem 01.12.2001

Autor: Griebel

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Nach der zum 01.12.2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 109 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO das Mietverhältnis über die vom Insolvenzschuldner bewohnte Wohnung nicht mehr kündigen, sondern nur noch eine Enthaftungserklärung abgeben, sodass Vermieteransprüche, die nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (bedeutet: beschränkte Freigabe des Mietverhältnisses ohne Zustimmung des Vermieters, Haftungsbeschränkung zugunsten der Masse, die einer Freigabe nahekommt; Einzelheiten s.u. § 32 Rdn. 16  ff.). Damit soll zwar der Insolvenzschuldner vor dem Verlust seiner Wohnung geschützt werden, aber dem Verwalter weiterhin die Möglichkeit eingeräumt sein, die Masse von Verbindlichkeiten aus dem fortbestehenden Wohnraummietverhältnis freizuhalten. Ob dieses Ziel durch den Gesetzgeber vollständig erfüllt wurde, ist im Hinblick auf die u.U. fortbestehende Kündigungsmöglichkeit für Genossenschaftswohnungen (s.u. § 32 Rdn. 46) zu bezweifeln. Alle anderen (nicht Wohnraum-)Mietverhältnisse unterfallen § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO.