Autor: Emmert |
Das Mieterhöhungsverlangen muss vom jeweiligen Vermieter ausgesprochen werden. Vermieter und Wohnungseigentümer müssen nicht notwendig identisch sein.5) Wer Vermieter ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag. Bei Rechtsnachfolge ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der Vermieterstellung die Abgabe der Erklärung.6)
5) | Schultz, aaO., Rdn. 1135. |
6) | LG Köln vom 08.06.1995 - 1 S 280/94, WuM 1996, 623. |
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