b) Absender des Mieterhöhungsverlangens

Autor: Emmert

aa) Vermieter

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Das Mieterhöhungsverlangen muss vom jeweiligen Vermieter ausgesprochen werden. Vermieter und Wohnungseigentümer müssen nicht notwendig identisch sein.5)

Wer Vermieter ist, ergibt sich regelmäßig aus dem Mietvertrag. Bei Rechtsnachfolge ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Feststellung der Vermieterstellung die Abgabe der Erklärung.6)

Beispiel:

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Maßgeblicher Zeitpunkt ist

- bei Erwerb:

Eintragung ins Grundbuch, § 566 BGB,

- bei Zwangsversteigerung:

Zuschlag, § 90 ZVG, Grundbucheintragung nicht erforderlich,

- bei Erbfall:

Zeitpunkt des Erbfalls, § 1922 BGB, Grundbucheintragung nicht erforderlich,

- bei Restitution:

Rechtskraft des Restitutionsbescheids, § 33 Abs. 5 VermG, Grundbucheintragung nicht erforderlich.


5)

Schultz, aaO., Rdn. 1135.

6)

LG Köln vom 08.06.1995 - 1 S 280/94, WuM 1996, 623.

bb) Erwerber

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