b) Einzelheiten

Autor: Emmert

aa) Abbruch der Vertragsverhandlungen

5

Der Abbruch von Vertragsverhandlungen allein führt grundsätzlich auch dann nicht zu Schadensersatzansprüchen der anderen Partei, wenn diese im Vertrauen auf einen Vertragsschluss bereits Aufwendungen getätigt hat.1)

Aber: Hat die Partei, die die Verhandlungen abbricht, den Vertragsabschluss zuvor ausdrücklich oder zumindest durch schlüssiges Verhalten als sicher dargestellt, kann ein Schadensersatzanspruch der anderen Partei in Betracht kommen.2)

Bei einem nach dem Gesetz formbedürftigen Vertrag wie z.B. einen Mietvertrag, der über eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden soll (§ 550 BGB), soll ein solcher Schadensersatzanspruch aber nur in Betracht kommen, wenn der Abbruch einen schweren Verstoß gegen die Verpflichtung zu redlichem Verhalten bei Vertragsverhandlungen darstellt.3) In der Regel wird dies nur bei vorsätzlich pflichtwidrigem Verhalten der Fall sein.

6

Ein solches pflichtwidriges Verhalten wird man annehmen können, wenn eine Partei die Verhandlungen trotz als sicher in Aussicht gestellten Vertragsabschlusses ohne triftigen Grund, d.h. aus sachfremden Erwägungen, abbricht.4)

Hierzu gehört auch das ungerechtfertigte "Nachschieben" von Forderungen, z.B. nach einer erhöhten Sicherheitsleistung.