b) Einzelne umlagefähige Kostenarten bei der Mieterhöhung nach § 559 BGB

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Umlagefähig sind Architektenhonorare, soweit diese im Zusammenhang mit der Modernisierungsmaßnahme stehen und die Einschaltung des Architekten zu deren Durchführung notwendig war.16)

Dies ist z.B. beim Einbau von Fenstern regelmäßig nicht der Fall.17) Werden im Rahmen der Modernisierung verschiedene Gewerke ausgeführt, oder finden zugleich Erhaltungsmaßnahmen statt, sind die Architektenkosten nachvollziehbar zu erläutern und zu verteilen. Ist der Architekt lediglich mit der Koordinierung und Überwachung der Arbeiten beauftragt, handelt es sich insoweit um nicht umlagefähige Verwaltungskosten.

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Zu den umlagefähigen Baunebenkosten zählen auch z.B. Baugenehmigungsgebühren,18)

Kosten zur Aufstellung eines Baugerüsts oder die Anfahrtskosten der Handwerker.

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