b) Ermittlungsgrundlagen für die ortsübliche Vergleichsmiete gem. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB
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§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt als Kernnorm des Vergleichsmietensystems die Kriterien zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor. Diese betreffen die Auswahl der zur Ermittlung heranzuziehenden Mieten.