b) Frist

Autor: Griebel

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Eine Frist zur Ausübung der Enthaftungserklärung regelt das Gesetz nicht. Um die Masse vor Inanspruchnahme zu schützen, wird der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Erklärung zügig abgeben.

Erklärt der Insolvenzverwalter eine Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO, kann er unabhängig von der Dauer des Wohnraummietverhältnisses (§ 573c BGB) binnen einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern nicht eine kürzere Frist maßgebend ist (ausführlicher s.u. Rdn. 36 ff.). Eine Kündigungsfrist bis zum dritten Werktag eines Monats ist demgemäß eine kürzere Frist.6)

Diese Frist findet auch auf befristete Mietverhältnisse Anwendung.7)


6)

Pohlmann-Weide/Ahrendt, ZVI 2013, 374, 377.

7)

Pohlmann-Weide/Ahrendt, ZVI 2013, 374, 376.