b) Fristberechnung

Autor: Emmert

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Die Klagefrist schließt an die Überlegungs-/Zustimmungsfrist an. Sie beträgt immer drei volle Monate. Dies bedeutet, dass wenn die Überlegungs-/Zustimmungsfrist an einem Monatsletzten endet, die Klagefrist mit dem Ersten des darauffolgenden Monats zu laufen beginnt.2)

Soweit sich der Ablauf der Überlegungs-/Zustimmungsfrist gem. § 193 BGB auf den auf den Monatsletzten folgenden Werktag verschiebt, beginnt auch die Klagefrist erst ab dem auf diesen Werktag folgenden Tag zu laufen. Die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB finden Anwendung, so dass die Frist dann einen Tag vor dem Tag endet, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fällt der letzte Tag der Klagefrist wiederum auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz des Vermieters staatlich anerkannten Feiertag, gilt wiederum § 193 BGB.3)


2)

Börstinghaus in , §  Rdn. 27.