b) Fristberechnung der Überlegungs- und Zustimmungsfrist

Autor: Emmert

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Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB. Die Frist beginnt mit Zugang des Miet\erhöhungsverlangens beim Mieter. Der Zugang ist dann erfolgt, wenn das Mieterhöhungsverlangen in den Machtbereich des Mieters gelangt ist und mit dessen Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Ein am Abend in den Briefkasten des Mieters eingeworfenes Mieterhöhungsverlangen gilt daher erst als am nächsten Tag zugegangen, da der Mieter abends nicht mehr mit dem Zugang rechnen musste und daher auch nicht verpflichtet ist, den Briefkasten zu leeren. Erfolgt der Einwurf an einem Samstagnachmittag, geht das Mieterhöhungsverlangen erst am darauffolgenden Montag zu. Anderes gilt, wenn der Mieter das Mieterhöhungsverlangen persönlich entgegennimmt. In diesem Fall erfolgt der Zugang auch an Sonn- oder Feiertagen, da § 193 BGB das Ende einer laufenden Frist betrifft und somit nicht einschlägig ist.4)

Soll das Mieterhöhungsverlangen mehreren Mietern zugehen, beginnt die Frist für alle erst mit dem letzten Zugang zu laufen.

Beispiel: