b) Gesetzlich vorgesehene Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen

Autor: Emmert

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Gemäß § 558a Abs. 2 BGB hat der Vermieter bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens schließlich darzulegen, dass die von ihm geforderte höhere Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet. Dies hat er anhand bestimmter Begründungsmittel nachzuweisen. § 558a Abs. 2 BGB enthält eine beispielhafte Aufzählung von vier verschiedenen Begründungsmitteln, nämlich:

- § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB : Mietspiegel,

- § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB : Mietdatenbank,

- § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB : Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,

- § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB : Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen.

Eine kommentarlose Bezugnahme auf diese Begründungsmittel oder der bloße Hinweis hierauf ersetzt grundsätzlich nicht die Begründung selbst,10)

vielmehr muss der Vermieter näher auf das von ihm benannte Begründungsmittel eingehen und es zu der konkreten Wohnung in Bezug setzen. Auch wenn die Aussagekraft der einzelnen Begründungsmittel sehr unterschiedlich ist, gibt § 558a Abs. 2 BGB keine Rangfolge vor.

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