b) Sonderkündigungsrecht

Autor: Emmert

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Kommt der Mieter nach Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens zu dem Ergebnis, dass die begehrte Mieterhöhung gerechtfertigt ist, will er das Mietverhältnis aber zu diesen dann geänderten Bedingungen nicht fortsetzen, kann er es gem. § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB außerordentlich mit abgekürzter Frist kündigen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn das Mietverhältnis z.B. aufgrund einer Befristung oder eines sonstigen Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts nicht ordentlich gekündigt werden kann.

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Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens ist nicht Voraussetzung des Sonderkündigungsrechts.1)

Soweit die Gegenmeinung anführt, nur ein wirksames Mieterhöhungsverlangen zeitige überhaupt Rechtsfolgen und lasse damit auch das Sonderkündigungsrecht entstehen, übersieht sie, dass §  Abs.  Satz 1 für die Entstehung des Kündigungsrechts die bloße Geltendmachung einer Mieterhöhung durch den Vermieter erfordert. Ob das Mieterhöhungsverlangen darüber hinaus auch noch wirksam ist, ist irrelevant. Eine Überprüfung evtl. sogar erst im Rahmen eines Rechtsstreits würde auch zu unhaltbaren Schwebezuständen führen, zumal der Mieter zur Einhaltung der Kündigungsfrist vorsorglich eine Kündigung aussprechen müsste, von der er u.U. bis zum Ende des Rechtsstreits nicht weiß, ob sie tatsächlich wirksam ist.