Autor: Griebel |
Teilweise wird vertreten, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder - vor Abgabe einer Enthaftungserklärung - von den Sonderkündigungsrechten der §§ 555e, 561 BGB Gebrauch machen könnte, sofern die jeweils erhöhte Miete zusätzlich zur Forderungstabelle nach § 174 InsO im Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO angemeldet werden würde.3)
Im Hinblick auf den Schutz der Mieterwohnung und der Schaffung von § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist diese Auffassung zu weitgehend und daher abzulehnen.
3) | Vgl. Eckert, ZVI 2006, |
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