b) Sperrfrist nach § 558 Abs. 1 Satz 2 BGB

Autor: Emmert

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Darüber hinaus darf der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung an den Mieter richten. Abzustellen ist hierbei auf den Zugang des Miet\erhöhungsverlangens beim Mieter.