b) Tod des Mieters

Autor: Emmert

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Auch beim Tod des Mieters treten gem. § 1922 BGB der Erbe oder die Miterben in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Zu beachten sind allerdings die für Wohnraummietverhältnisse geltenden Sonderregelungen der §§ 563 - 564 BGB.