b) Vereinbarungen zur Wohnfläche

Autor: Emmert

aa) Konkludente Flächenvereinbarung

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Eine konkludente Wohnflächenvereinbarung kommt z.B. in Betracht, wenn die Parteien vor Abschluss des Mietvertrags über die Wohnfläche verhandelt und insoweit Einigkeit erzielt haben oder übereinstimmend von einer bestimmten Größe ausgegangen sind.7)

Eine solche konkludente Vereinbarung folgt allerdings weder daraus, dass der Vermieter die Wohnungsgröße in einer Zeitungsanzeige mit "ca. 80 m²" beschrieben hat, noch daraus, dass er während der Mietzeit bei der Nebenkostenabrechnung eine bestimmte Wohnfläche zugrunde legt.8)

Auch aus der Angabe einer bestimmten Wohnfläche in einer vom Vermieter ausgestellten "Vermieterbescheinigung" folgt für sich genommen noch nicht, dass die Parteien eine konkludente Wohnflächenvereinbarung getroffen haben.9) Für die Annahme einer konkludenten Wohnflächenvereinbarung ist es ebenfalls nicht ausreichend, dass der Vermieter im Rahmen einer Besichtigung angibt, die Wohnung habe eine bestimmte Größe. Erforderlich für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung ist vielmehr die durch schlüssiges Verhalten deutlich gewordene Absicht, sich rechtlich binden zu wollen.10)


7)

BGH vom 23.06.2010 - VIII ZR 256/09, WuM 2010, 480; vom 07.04.2014 - .