Autor: Mahlstedt |
Ob der Mieter zu vorzeitiger Rückgabe der Mietsache überhaupt berechtigt ist, wird uneinheitlich beantwortet. Siehe hierzu zunächst unter § 22 Rdn. 1.
Jedenfalls dann, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an Besitz und Nutzung durch den Mieter hat, ist dem Mieter die vorzeitige Rückgabe verwehrt. Dies ist der Fall, wenn eine Betriebspflicht oder eine Umsatzmiete vereinbart worden ist.1)
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Auch bei vorzeitiger Rückgabe ist der Mieter zur Fortzahlung des Mietzinses bis zum Vertragsende grundsätzlich verpflichtet. Einzelheiten s.u. § 22 Rdn. 7 ff., insbesondere auch
- zur Höhe des Anspruchs, |
- zur Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen, |
- zu vertraglichen Vereinbarungen und |
- zur Beweislast. |
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