LAG Hamburg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 93/10
ArbG Hamburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 203/10
BAG - Urteil vom 19.02.2013 (9 AZR 461/11) - DRsp Nr. 2013/4053
BAG, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 461/11
DRsp Nr. 2013/4053
1. § 15BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren).2. Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.3. Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.Orientierungssätze:
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