BGH - Urteil vom 05.06.2014
VII ZR 152/13
Normen:
AbwS § 2 Nr. 1; AbwS § 3 Abs. 1; AVBWasserV § 9;
Fundstellen:
MDR 2014, 1192
NJW 2014, 8
ZfBR 2014, 671
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 1991/12
LG Leipzig, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1127/12

Baukostenzuschuss für den Anschluss an ein öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal)

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen VII ZR 152/13

DRsp Nr. 2014/10959

Baukostenzuschuss für den Anschluss an ein öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal)

Wird ein Grundstück, dessen Schmutzwasser zuvor einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage mit einem an das öffentliche Abwassernetz angeschlossenen Überlauf zugeführt wurde, an eine neu errichtete öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen, kann hierfür nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser ein Baukostenzuschuss für einen "Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen" geschuldet sein.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AbwS § 2 Nr. 1; AbwS § 3 Abs. 1; AVBWasserV § 9;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Baukostenzuschusses für den Anschluss an das öffentliche Abwassersystem sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal).