VGH Hessen - Urteil vom 08.11.1979
IV OE 51/75
Normen:
BauNVO § 3; BauNVO § 13; BauNVO § 15; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; HBO (Bauordnung Hessen) § 87 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1980, 251
BRS 35 Nr. 38
BRS 35 Nr. 51
BRS 35 Nr. 144
HessVGRspr 1980, 50

Bauplanungsrecht: Begriff der Nutzungsänderung, Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe in einem Wohngebiet

VGH Hessen, Urteil vom 08.11.1979 - Aktenzeichen IV OE 51/75

DRsp Nr. 2009/17404

Bauplanungsrecht: Begriff der Nutzungsänderung, Zulässigkeit von Räumen für freie Berufe in einem Wohngebiet

1. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer baulichen Anlage liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung dergestalt unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden deren Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann. 2. Die Vorschrift über die Zulässigkeit von Gebäuden oder Räumen für freie Berufe in den einzelnen Baugebieten erfaßt nur eine wohnartige oder in räumlicher Verbindung mit der Wohnung stehende Berufsausübung eines freiberuflich oder gewerblich Tätigen. (hier: kaufmännische und büromäßige Leitung einer Gebäudereinigungsfirma mit 600 Mitarbeitern aus einer Vierzimmerwohnung heraus in einer durch reine Wohnbebauung geprägten Umgebung) 3. Die Vorschrift über die Zulässigkeit von Gebäuden oder Räumen für freie Berufe kann nicht erweiternd in citynahen Wohngebieten einer Großstadt angewandt werden.

Normenkette:

BauNVO § 3; BauNVO § 13; BauNVO § 15; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; HBO (Bauordnung Hessen) § 87 Abs. 1;
Fundstellen
BauR 1980, 251
BRS 35 Nr. 38
BRS 35 Nr. 51
BRS 35 Nr. 144
HessVGRspr 1980, 50