BayObLG vom 01.04.1982
Allg.Reg. 68/81
Normen:
2. WKSchG Art. 3; MHG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 12
WuM 1982, 154
ZMR 1982, 372

BayObLG - 01.04.1982 (Allg.Reg. 68/81) - DRsp Nr. 1993/1548

BayObLG, vom 01.04.1982 - Aktenzeichen Allg.Reg. 68/81

DRsp Nr. 1993/1548

»Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 S. 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 S. 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtmietpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirkung der Mieterhöhungserklärung nicht.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3; MHG § 2 Abs. 2;

I.

1. Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung vom 30./31.3.1981 gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 19.2.1981 verlangen die Kläger als Vermieter, den Beklagten als Mieter unter Aufhebung der genannten Entscheidung zu verurteilen, »... für die Mietwohnung ..., 1. Obergeschoß rechts, 8000 München einer Erhöhung der Grundmiete auf monatlich DM 1.000,92 DM (DM 12 x 83,41 qm) ab 1.1.1981 zuzustimmen.«