BayObLG vom 01.09.1981
Allg.Reg. 58/81
Normen:
BGB § 568;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 8
BayObLGZ 1981, 300
NJW 1981, 2759
WuM 1981, 253
ZMR 1982, 16

BayObLG - 01.09.1981 (Allg.Reg. 58/81) - DRsp Nr. 1993/1551

BayObLG, vom 01.09.1981 - Aktenzeichen Allg.Reg. 58/81

DRsp Nr. 1993/1551

»Der Vermieter kann grundsätzlich bereits vor dem Ende der Mietzeit - also auch vor Ablauf der Kündigungsfrist - seinen eindeutigen und endgültigen Willen, das Vertragsverhältnis in keinem Fall fortzusetzen, gegenüber dem Mieter zum Ausdruck bringen. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Erklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 568 BGB, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, entbehrlich; es muß jedoch stets ein nicht nur loser zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruchserklärung und Ende der Mietzeit (Ende der Kündigungsfrist) bestehen.«

Normenkette:

BGB § 568;

I.