I. 1. Der alleinstehende, 82 Jahre alte Kläger ist Vermieter, der Beklagte ist (seit 1970) Mieter einer aus 2 Zimmern, Küche, Besenkammer und Bad bestehenden Wohnung mit ca. 60 qm Wohnfläche in München. Mit Schreiben vom 31.7.1980 kündigte der Kläger, der in demselben, ihm zu Eigentum gehörenden Anwesen (Erdgeschoß mit 4 Stockwerken und ausgebautem Dachgeschoß) ebenfalls eine Wohnung inne hat, dem Beklagten das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung. Als Grund gab er u. a. an, er benötige diese dringend für eine Person, die ihm im Haushalt und bei etwaigen Krankheitsfällen helfen solle. Der Beklagte widersprach der Kündigung.
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