BayObLG vom 02.03.1982
Allg.Reg. 115/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 11
BayObLGZ 1982, 135
NJW 1982, 1159
WuM 1982, 125
ZMR 1982, 368

BayObLG - 02.03.1982 (Allg.Reg. 115/81) - DRsp Nr. 1993/1549

BayObLG, vom 02.03.1982 - Aktenzeichen Allg.Reg. 115/81

DRsp Nr. 1993/1549

»Der (betagte) Vermieter, der Wohnraum für eine in seinen Hausstand aufzunehmende Hilfsperson beansprucht, hat regelmäßig bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn auf Grund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, daß er die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung (Pflege und Wartung) benötigt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

I. 1. Der alleinstehende, 82 Jahre alte Kläger ist Vermieter, der Beklagte ist (seit 1970) Mieter einer aus 2 Zimmern, Küche, Besenkammer und Bad bestehenden Wohnung mit ca. 60 qm Wohnfläche in München. Mit Schreiben vom 31.7.1980 kündigte der Kläger, der in demselben, ihm zu Eigentum gehörenden Anwesen (Erdgeschoß mit 4 Stockwerken und ausgebautem Dachgeschoß) ebenfalls eine Wohnung inne hat, dem Beklagten das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung. Als Grund gab er u. a. an, er benötige diese dringend für eine Person, die ihm im Haushalt und bei etwaigen Krankheitsfällen helfen solle. Der Beklagte widersprach der Kündigung.