I. Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 30.1.1980 (berichtigt gem. § 319 ZPO mit Beschluß vom 18.6.1980) verlangt der Beklagte und Widerkläger u.a. 4 % Zinsen vom 8.7.1976 bis zur Zustellung der Widerklage vom 5./7.2.1979 für eine von ihm als Mieter an den Kläger und Widerbeklagten als Vermieter gezahlte Kaution von DM 1.800,-. Den insoweit geltend gemachten Anspruch beziffert er mit DM 185,-.
Nach mündlicher Verhandlung vom 1.10.1980 hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts München I als Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit Beschluß vom 15.12.1980 unter Hinweis auf Art. III Abs. 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften dem Bayer. Obersten Landesgericht die Frage vorgelegt,
ob der Vermieter von Wohnräumen verpflichtet ist,
den als Kaution erhaltenen Geldbetrag ab Empfang auch dann zu verzinsen, wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Verzinsung getroffen worden ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|