BayObLG vom 09.02.1982
Allg.Reg. 105/81
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 10
NJW 1982, 1292
WuM 1982, 105
ZMR 1982, 82

BayObLG - 09.02.1982 (Allg.Reg. 105/81) - DRsp Nr. 1993/1488

BayObLG, vom 09.02.1982 - Aktenzeichen Allg.Reg. 105/81

DRsp Nr. 1993/1488

»1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheids des Senats vom 20. 8. 1981 - Allg.Reg. 30/81 = BayObLGZ 1981, 283). 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn er sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheids des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 20. 8. 1981 nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 ;

1. Die Beklagte ist seit Jahren Mieterin einer 42 qm großen Wohnung in München. Die Klägerin hat das Anwesen in dem sich die Mietwohnung befindet, im November 1979 erworben; sie ist aufgrund Auflassung vom 15. 11. 1979 am 29. 2. 1980 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.