BayObLG vom 09.07.1984
RE-Miet 7/82
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; MHG § 2 Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2, § 540;
Fundstellen:
WuM 1984, 240
ZMR 1984, 356

BayObLG - 09.07.1984 (RE-Miet 7/82) - DRsp Nr. 1993/1533

BayObLG, vom 09.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 7/82

DRsp Nr. 1993/1533

»1. Ablehnung eines Rechtsentscheids zur Frage der Rechtsnatur eines Erhöhungsverlangens, insbesondere als Prozeßvoraussetzung. 2. Aus dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage folgt, daß nur solche Rechtsfragen durch Rechtsentscheid zu beantworten sind, die sich konkret aus dem Tatsachenstoff des jeweiligen mietrechtlichen Streits ergeben; die Beantwortung abstrakter Fragen ist nicht Aufgabe des um einen Rechtsentscheid angegangenen Gerichts.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; MHG § 2 Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2, § 540;

I.

Die Kläger sind Eigentümer einer Zwei-Zimmer-Wohnung von 58,7 m² im Anwesen ... in München, die von den Beklagten aufgrund eines mit der Voreigentümerin geschlossenen Mietvertrags vom 26.7.1976 bewohnt wird. Der Grundmietzins beträgt seit mehr als einem Jahr unverändert DM 200,-. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten vom 28.9.1981 haben die Kläger um Zustimmung der Beklagten »zur Anpassung an einem qm-Mietzins von DM 8,50« zum 1.1.1982 gebeten. Mit Schreiben vom 16.11.1981 haben sie vier Vergleichswohnungen mitgeteilt und ausgeführt, daß der neue Grundmietzins zum 1.2.1981 fällig werde. Mit ihrer Klage vom 6./19.3.1982 haben die Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: