BayObLG - 12.12.1990 (RE-Miet 2/90) - DRsp Nr. 1992/6674
BayObLG, vom 12.12.1990 - Aktenzeichen RE-Miet 2/90
DRsp Nr. 1992/6674
»1. Ein Rechtsentscheid darf nicht ergehen, wenn der Vorlagebeschluß eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, dessen Berücksichtigung die angenommene Divergenz beseitigt (Anschluß an BGH NJW 1990, 3142).2. Ist über eine Wohnung und eine Garage ein einheitliches Mietverhältnis begründet worden, wird dieses nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten, wenn der vermietende Eigentümer die Garage veräußert; vielmehr tritt der Erwerber als Mitvermieter in den einheitlichen Mietvertrag ein.3. Auf die Teilkündigung von Nebenräumen einer Wohnung ist die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 4BGB nicht anwendbar, wenn die Kündigung vor dem 1. 6. 1990 erklärt worden ist.«