BayObLG vom 17.11.1983
RE-Miet 1/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB § 541a, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 291;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 17
NJW 1984, 372
WuM 1984, 16
ZMR 1984, 59

BayObLG - 17.11.1983 (RE-Miet 1/83) - DRsp Nr. 1993/1538

BayObLG, vom 17.11.1983 - Aktenzeichen RE-Miet 1/83

DRsp Nr. 1993/1538

»1. Das Vorhaben des Vermieters, die Wohnungen seines Altbaues mit Bad und eigenem WC auszustatten, kann ein die Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtfertigendes berechtigtes Interesse an der Beendigung jedenfalls desjenigen Mietverhältnisses darstellen, das bei Durchführung der beabsichtigten Modernisierung deshalb nicht bestehen bleiben kann, weil die betreffende Wohnung durch den Umbau wegfallen soll. 2. Ob eine Tatsache im Sinne des § 291 ZPO offenkundig ist, ist nicht Rechts- sondern Tatfrage und deshalb einem Mietrechtsentscheid nicht zugänglich.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB § 541a, § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 291;

I. 1. Der Kläger ist Vermieter der im Rückgebäude des Anwesens ... in München gelegenen Wohnungen. Die Beklagten sind seit 12.7.1977 Mieter einer dieser Wohnungen. Mit Schreiben vom 12.8.1981 kündigte der Kläger den Beklagten fristlos wegen unpünktlicher Mietzahlung und vorsorglich ordentlich zum 30.11.1981 mit der Begründung, das gesamte Rückgebäude ... werde saniert. Aus bisher über 20 Wohnungen sollten 15 Wohnungen entstehen. Die beabsichtigte Sanierung werde durch die Fortdauer des Mietverhältnisses gestört bzw. unmöglich gemacht.