BayObLG vom 17.12.1984
RE-Miet 6/84
Normen:
BGB § 564b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 24
DRsp I(133)279d-e
WuM 1985, 50
ZMR 1985, 96

BayObLG - 17.12.1984 (RE-Miet 6/84) - DRsp Nr. 1992/7145

BayObLG, vom 17.12.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 6/84

DRsp Nr. 1992/7145

»Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet sein, daß der identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann (Bestätigung der Nr. 2 des Rechtsentscheids vom 14.7.1981 - Allg. Reg. 32/81 = BayObLGZ 1981, 232).«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 3 ;

I. Die Klägerin ist seit 19.3.1980 Eigentümerin einer Wohnung im Anwesen Straße in München, die aufgrund eines mit ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen Vertrags vom 15.1.1962 an die Beklagte vermietet ist. Mit Anwaltsschreiben vom 21.3.1983 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.3.1984 und stützte die Kündigung auf Eigenbedarf. Die derzeit von ihr genutzte Mietwohnung sei ihr zu klein geworden. Sie habe die Eigentumswohnung nur zu eigenen Nutzung erworben, zumal sie größer sei als ihre Mietwohnung und außerdem ihren Bedürfnissen besser entspreche.