BayObLG vom 19.07.1984
RE-Miet 2/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1; GVG §§ 200, 202; MHG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 1984, 278
ZMR 1985, 24

BayObLG - 19.07.1984 (RE-Miet 2/83) - DRsp Nr. 1993/1530

BayObLG, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 2/83

DRsp Nr. 1993/1530

»1. Kein Rechtsentscheid, wenn die vorgelegte Rechtsfrage inzwischen durch Rechtsentscheid beantwortet ist (hier: Anforderungen an die Wirksamkeit eines mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für drei Vergleichswohnungen begründeten Erhöhungsverlangens). 2. In einem solchen Fall ist eine Vorlage nur dann zulässig, wenn das Landgericht von dem Rechtsentscheid, durch den diese beantwortet ist, abweichen will. 3. Über eine Vorlage kann auch in den Gerichtsferien entschieden werden.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1; GVG §§ 200, 202; MHG § 2 Abs. 2;

I

Die Klägerin ist Eigentümerin einer von der Beklagten mit Vertrag vom 29.7.1974 gemieteten Wohnung im Anwesen ... in München. Der monatliche Mietzins betrug seit Abschluß des Vertrages unverändert DM 370,50. Mit (nicht unterzeichnetem) Schreiben vom 14.5.1980 hatte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf DM 435,- ab 1.9.1980 verlangt. Ihre Klage vom 30.9./10.10.1980 (26 C 6155/80) hat sie mit Schriftsatz vom 27.10./28.10.1980 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 12.11.1980 machte die Klägerin ihr Erhöhungsverlangen erneut geltend, wobei sie drei Vergleichswohnungen mit einem monatlichen Mietpreis von DM 520,-, DM 412,- und DM 427,- (durchschnittlicher Mietpreis demnach DM 453,-) benannte.