BayObLG vom 19.07.1984
RE-Miet 5/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
WuM 1984, 279

BayObLG - 19.07.1984 (RE-Miet 5/83) - DRsp Nr. 1993/1532

BayObLG, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 5/83

DRsp Nr. 1993/1532

»1. Unzulässig gewordene Vorlage. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine vorgelegte Rechtsfrage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist, sind auch die Gründe des Rechtsentscheids heranzuziehen.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1;

I.

Die Beklagte bewohnte bis Ende 1982 eine den Klägern gehörende Wohnung im Anwesen ... Straße ... in München. Mit Schreiben vom 4.5.1982 verlangten die Kläger eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses von DM 560,- (zuzüglich DM 56,95 Nebenkosten) auf DM 1040,-, was einem Quadratmeterpreis von DM 10,- gleichkommt. Sie hatten im Erhöhungsverlangen drei Vergleichswohnungen mit einem Quadratmeterpreis von DM 10,66, DM 8,67 und DM 10,95 angegeben.

Das Amtsgericht München hat die Zustimmungsklage durch Urteil vom 17.9.1982 abgewiesen. Das Erhöhungsverlangen sei unwirksam, weil nur zwei der Vergleichswohnungen über dem verlangten Mietpreis lägen. Mithin sei die Klage unbegründet. Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, zur Absicht des Gerichts, hinsichtlich der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens einen Rechtsentscheid zu erholen, [Stellung zu nehmen], hat das Landgericht München I am 4.5.1983 folgenden Beschluß erlassen: