BayObLG vom 21.07.1970
Allg.Reg. 20/70
Normen:
3. MRÄndG Art. 3; BGB § 556a;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Anhang Nr. 1
DWW 1970, 309
NJW 1970, 1748
WuM 1970, 185
ZMR 1970, 308

BayObLG - 21.07.1970 (Allg.Reg. 20/70) - DRsp Nr. 1993/1560

BayObLG, vom 21.07.1970 - Aktenzeichen Allg.Reg. 20/70

DRsp Nr. 1993/1560

»1. Das um den Rechtsentscheid angegangene Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt, ob sie entscheidungserheblich sein kann und ob ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. 2. Der Vorlagebeschluß ist in der Regel zu begründen. 3.Bezieht der Mieter aus der teilweisen Untervermietung der Wohnung sein wesentliches Einkommen, so kann dies einen Widerspruch gegen die Kündigung nur rechtfertigen, wenn Besonderheiten hinzutreten, so daß sich insgesamt der Verlust der Wohnung als Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB darstellt.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3; BGB § 556a;

I.

Die alleinstehende Beklagte ist seit 1.4.1959 Mieterin einer im zweiten Stock des Anwesens der Klägerin in München, ... Straße, befindlichen 5-Zimmer-Wohnung. Sie hat davon 4 Zimmer untervermietet. Die Klägerin hat das Mietverhältnis zum 30.9.1969 gekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung erhob die Klägerin Räumungsklage mit dem Antrag, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 30.9.1969 zu verurteilen. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Endurteil vom 6.11.1969 ab und verlängerte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis bis zum 31.12.1971. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.