BayObLG vom 21.07.1987
RE-Miet 3/87
Normen:
BGB § 535, § 536 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
BayObLGZ 1987, 254
DRsp I(133)329b
MDR 1987, 1026
NJW-RR 1987, 1301
WuM 1987, 348
ZMR 1987, 432

BayObLG - 21.07.1987 (RE-Miet 3/87) - DRsp Nr. 1992/6919

BayObLG, vom 21.07.1987 - Aktenzeichen RE-Miet 3/87

DRsp Nr. 1992/6919

»Die Voraussetzungen einer Vorlage zum Rechtsentscheid sind nicht gegeben, wenn das Landgericht nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache durch die Parteien vor dem Amtsgericht als Beschwerdegericht lediglich über die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu befinden hat.«

Normenkette:

BGB § 535, § 536 ; ZPO § 91a;

I. Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 15.2.1984 vom Kläger dessen aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Speicheranteil bestehende Wohnung in ... . Der Kläger kündigte das Mietverhältnis zum 30.6.1986 mit der Begründung, die Beklagte habe die Wohnung grob vernachlässigt; außerdem benötige er die Wohnung für den 21-jährigen Sohn seiner Ehefrau. Dieser leiste den Wehrersatzdienst in unmittelbarer Nähe der Wohnung ab. Er sei unverheiratet und bewohne ein Zimmer in einem dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Anwesen in M, etwa 30 km von der Mietwohnung entfernt. Die Beklagte widersprach der Kündigung.

Mit seiner Klage vom 13.5.1986 zum Amtsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an ihn zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Am 4.11.1986 ist sie jedoch aus der Wohnung ausgezogen. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.