BayObLG vom 21.10.1983
RE-Miet 4/82
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs.2; BGB § 556a; ZPO § 721;
Fundstellen:
WuM 1984, 9
ZMR 1984, 23

BayObLG - 21.10.1983 (RE-Miet 4/82) - DRsp Nr. 1993/1541

BayObLG, vom 21.10.1983 - Aktenzeichen RE-Miet 4/82

DRsp Nr. 1993/1541

»1. Zur Zulässigkeit einer Vorlage. 2. Ob und wie lange ein Mietverhältnis nach § 556 a BGB fortgesetzt werden kann, liegt ebenso wie die Frage, ob eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO gewährt werden kann und wie lange diese zu bemessen ist, auf tatrichterlichem Gebiet und ist daher in der Regel einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs.2; BGB § 556a; ZPO § 721;

I.

Die Klägerin ist seit 14.1.1981 Eigentümerin einer im 3. Stock des Anwesens ... in München gelegenen Wohnung, die der Beklagte aufgrund eines mit dem Voreigentümer geschlossenen - auf unbestimmte Zeit laufenden - Mietvertrags vom 21.5.1974 bewohnt und teilweise auch als Anwaltskanzlei benutzt. Sie hat das Mietverhältnis durch Schreiben vom 2.3.1981 zum 31.8.1981 gekündigt, weil die Nutzung als Anwaltskanzlei eine Vertragsverletzung darstelle. Ferner hat sie Eigenbedarf geltend gemacht, weil ihre derzeitige Wohnung nur etwa 40 m² groß sei, über keine eigene Küche verfüge und nur ein »innenliegendes« Bad aufweise. Sie beabsichtigte den Bezug der eigenen Wohnung auch zur Vermeidung eines Verlustes der Grunderwerbsteuervergünstigung. Diesem Verlangen hat der Beklagte mit Schreiben vom 26.6.1981 widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt.