BayObLG vom 22.05.1984
RE-Miet 7/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs.2;
Fundstellen:
WuM 1984, 192
ZMR 1984, 317

BayObLG - 22.05.1984 (RE-Miet 7/83) - DRsp Nr. 1993/1534

BayObLG, vom 22.05.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 7/83

DRsp Nr. 1993/1534

»Bei der Entscheidung darüber, ob eine Rechtsfrage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist, kommt es nicht auf den Wortlaut der Vorlage, sondern auf ihren Inhalt an.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1 Hs.2;

I.

1.Die Beklagten hatten mit Vertrag vom 25.10./4.11.1977 eine der Klägerin gehörende Wohnung im Anwesen ... in ... gemietet. Hinsichtlich der zu zahlenden »Nebenkosten« wurde in § 4 des Mietvertrages u.a. folgendes vereinbart:

» ... An Nebenkosten sind monatlich zusätzlich folgende Vorschüsse zu leisten:

a) ...

b) alle übrigen in der Anlage 3) zu § 27 Abs. 1 der II. BV genannten Kosten

...

1. ...

2. Die Nebenkosten zu b) werden jährlich nach tatsächlichem Anfall ermittelt und entsprechend der in § 1 genannten Nutzfläche auf die Mieter umgelegt.

...

3. Die Nebenkosten werden nach Ablauf eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen für das abgelaufene Jahr abgerechnet.

4. ...