BayObLG vom 23.05.1985
RE-Miet 2/85
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; WoBindG § 8 Abs. 2, § 9 Abs.7, § 10;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 26
WuM 1985, 217
ZMR 1985, 272

BayObLG - 23.05.1985 (RE-Miet 2/85) - DRsp Nr. 1993/1526

BayObLG, vom 23.05.1985 - Aktenzeichen RE-Miet 2/85

DRsp Nr. 1993/1526

»Die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 2 WoBindG gilt nicht für einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Miete, die auf Grund einer einseitigen Mieterhöhung gemäß § 10 WoBindG verlangt wurde.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; WoBindG § 8 Abs. 2, § 9 Abs.7, § 10;

Der Kläger wohnte bis zum 31.8.1983 in einer Sozialwohnung, die ihm die Beklagte vermietete hatte. Bis 30.6.1982 verlangte die Beklagte eine monatliche Nettomiete von DM 384,40. Die Beklagte erhöhte die Miete ab 1.7.1982 mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 17.5.1982 auf 551,80 und nach einer berichtigten Berechnung vom 21.7.1982 auf DM 522,80. Der Kläger hat den erhöhten Betrag bis zum Ende des Mietvertrags bezahlt.

Mit Klage vom 17.10.1984 forderte der Kläger von der Beklagten Zahlung von DM 2.052,60 nebst Zinsen als denjenigen Betrag, den er seit 1.7.1982 mehr Miete als DM 384,40 monatlich bezahlt hatte. Er berief sich darauf, daß die Mieterhöhung unwirksam gewesen sei, weil die Erklärung für das Erhöhungsverlangen den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen habe. In einem gleichgelagerten Fall habe das Landgericht Deggendorf (S 28/83) die Mieterhöhung für unwirksam gehalten, weil sie nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

Demgegenüber hielt die Beklagte ihre Mieterhöhung für wirksam und wendete außerdem Verjährung ein.