I. 1. Der Beklagte ist seit 7.1.1974 Mieter einer 1 1/2 Zimmerwohnung in München. Die Klägerin hat diese Wohnung erworben und möchte sie ihrem Bruder zur Verfügung stellen. Gestützt auf ihre mit Schreiben vom 14.11.1980 zum 31.7.1981 ausgesprochene, mit Wohnungsbedarf ihres Bruders begründete Kündigung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.
Das Amtsgericht München hat dieser Klage mit Urteil vom 3.3.1982 stattgegeben und ausgeführt, das Mietverhältnis sei nach §
2. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter und bestreitet insbesondere, daß die Klägerin (moralisch) verpflichtet sei, sich um ihren Bruder zu sorgen.
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