BayObLG vom 24.11.1983
RE-Miet 5/82
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 18
WuM 1984, 14
ZMR 1984, 89

BayObLG - 24.11.1983 (RE-Miet 5/82) - DRsp Nr. 1993/1537

BayObLG, vom 24.11.1983 - Aktenzeichen RE-Miet 5/82

DRsp Nr. 1993/1537

»1. Es ergeht folgender Rechtsentscheid: Der Bruder des Vermieters ist Familienangehöriger im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB. 2. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids als unzulässig abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2;

I. 1. Der Beklagte ist seit 7.1.1974 Mieter einer 1 1/2 Zimmerwohnung in München. Die Klägerin hat diese Wohnung erworben und möchte sie ihrem Bruder zur Verfügung stellen. Gestützt auf ihre mit Schreiben vom 14.11.1980 zum 31.7.1981 ausgesprochene, mit Wohnungsbedarf ihres Bruders begründete Kündigung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.

Das Amtsgericht München hat dieser Klage mit Urteil vom 3.3.1982 stattgegeben und ausgeführt, das Mietverhältnis sei nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gekündigt worden; Eigenbedarf könne auch für Geschwister geltend gemacht werden, jedenfalls im vorliegenden Fall, denn für die Klägerin bestehe aufgrund der Tatsache, daß der Bruder sehbehindert und wegen eines Bandscheibenschadens einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei, die moralische Verpflichtung, sich um ihren Bruder zu kümmern.

2. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter und bestreitet insbesondere, daß die Klägerin (moralisch) verpflichtet sei, sich um ihren Bruder zu sorgen.