I.
Die Beklagten mieteten im März 1978 von der Klägerin eine Wohnung. Mit Schreiben vom 26.8.1980 verlangte die Klägerin ab 1.9.1980 Mieterhöhung. Die Beklagten stimmten nicht zu. Ohne hierauf Klage auf Zustimmung erhoben zu haben, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 11.8.1981 ein weiteres Mieterhöhungsverlangen, welchem die Beklagten wiederum nicht zustimmten. Mit ihrer Klage vom 16.11.1981 nahm die Klägerin die Beklagten auf Zahlung erhöhter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht Deggendorf gab dieser Klage mit Urteil vom 14.1.1982 statt.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Beklagten insbesondere geltend, das Mieterhöhungsverlangen sei im Hinblick auf die geltende Sperrfrist verfrüht.
Das Landgericht Deggendorf hat am 8.6.1982 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Fragen zu erholen:
1. Kann ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des Art. 3 § 2 Abs. 3 S. 2 des 2. Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (WKSCHG) auf den nächsten zulässigen Termin übertragen werden
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