BayObLG - Beschluß vom 07.09.1994
RE-Miet 1/94
Normen:
BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 47
BayObLGZ 1994, 247
DRsp I(133)520a
DWW 1995, 80
MDR 1994, 1213
NJW 1995, 338
WuM 1994, 598
ZMR 1994, 557

BayObLG - Beschluß vom 07.09.1994 (RE-Miet 1/94) - DRsp Nr. 1995/1245

BayObLG, Beschluß vom 07.09.1994 - Aktenzeichen RE-Miet 1/94

DRsp Nr. 1995/1245

»Die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wird gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 zweite Alternative BGB unwirksam, wenn die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit dem Vermieter zugeht. Es genügt nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben wird oder daß sie dem Mieter oder dem mit dem Räumungsrechtsstreit befaßten Gericht zugeht.«

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

II. 2. Der Senat faßt die Frage ohne Veränderung ihres rechtlichen Kerns (vgl. BayObLGZ 1989, 406, 409 = WuM 1989, 612) neu und beantwortet sie dahin, daß die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB dem Vermieter zugehen muß, um die Unwirksamkeit der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses herbeizuführen.