II. 2. Der Senat faßt die Frage ohne Veränderung ihres rechtlichen Kerns (vgl. BayObLGZ 1989, 406, 409 = WuM 1989, 612) neu und beantwortet sie dahin, daß die Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB dem Vermieter zugehen muß, um die Unwirksamkeit der wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses herbeizuführen.
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