BayObLG - Beschluss vom 14.12.1989
1 b Z 36/88
Vorinstanzen:
AG Fürth - Beschluss vom 27. Mai 1988 - 4 UR II 4/88 -,
LG Nürnberg-Fürth, vom 16.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5327/88

BayObLG - Beschluss vom 14.12.1989 (1 b Z 36/88) - DRsp Nr. 2002/15660

BayObLG, Beschluss vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 1 b Z 36/88

DRsp Nr. 2002/15660

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten. Dafür ist die weitere Beteiligte als Verwalterin bestellt. Die Gemeinschaftsantennenanlage, mit der die drei Häuser der Anlage versorgt werden, ist fünfzehn Jahre alt und reparaturbedürftig. Der Rundfunkempfang im Kurz-, Mittel- und Langwellenbereich ist seit 1984 nicht mehr möglich und im UKW-Bereich seit 1986 gestört. Der Fernsehempfang der üblichen drei Programme ist möglich und durch eine Teilreparatur verbessert worden. Die mindestens noch notwendige Reparatur würde einen Betrag zwischen 1.300 und 2.200 DM erfordern. Der Aufwand für eine ordnungsmäßige Instandsetzung der gesamten Antennenanlage würde etwa 6.000 DM betragen.