BayObLG - Beschluß vom 16.09.1993
2Z BR 91/93
Normen:
BGB § 242; HeizkostenV §§ 3, 11; WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 145

BayObLG - Beschluß vom 16.09.1993 (2Z BR 91/93) - DRsp Nr. 1993/3564

BayObLG, Beschluß vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 91/93

DRsp Nr. 1993/3564

»1. Die Bindung der Wohnungseigentümer an Vereinbarungen gilt nicht uneingeschränkt. Ein Wohnungseigentümer hat gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft einen Anspruch auf Änderung von Vereinbarungen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an einer Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen. 2. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel für die Warmwasserkosten kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden; § 3 HeizkostenV enthält jedoch die Ermächtigung, einen solchen Schlüssel durch Mehrheitsbeschluß zu ändern.