I. 1. Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 20.4.1974 Mieter der Eigentumswohnung des Klägers in München. Unter § 3 des formularmäßigen Einheitsmietvertrages vom 20.4.1974 ist vereinbart, der Mieter habe monatlich 650 DM Mietzins und Nebenabgaben, nämlich »Kosten für - Sammelheizung (mindestens 18 Grad Celsius) - Warmwasser neben dem Mietzins besonders zu zahlen mit ca. 70 DM pro Monat«.
Die Nebenabgaben waren zunächst an die Hausverwaltung zu entrichten. Ab 1978 erhob die Hausverwaltung die Kosten für Heizung und Warmwasser ausschließlich bei den Wohnungseigentümern.
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