BayObLG - Beschluß vom 16.10.1984
RE-Miet 4/84
Normen:
BGB § 133, § 157, § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)284b-c
DWW 1985, 73
WuM 1985, 11
WuM 1985, 18
ZMR 1985, 17

BayObLG - Beschluß vom 16.10.1984 (RE-Miet 4/84) - DRsp Nr. 1992/7164

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 4/84

DRsp Nr. 1992/7164

»Für die Entscheidung, ob der Mieter, den vertragsmäßig die »Kosten für Sammelheizung« treffen, schlechthin die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV angeführten, nicht aber die darin nicht angeführten Betriebskosten zu tragen hat, kommt es auf die sinngemäße Anwendung der Anlage 3 für die Auslegung des Begriffs »Kosten für Sammelheizung« jedenfalls dann nicht an, wenn der Vertrag zusätzlich einen Rahmenbetrag (hier: ca. 70 DM) als überschlägige Berechnung der Inanspruchnahme des Mieters enthält.«

Normenkette:

BGB § 133, § 157, § 535, § 536 ;

Gründe:

I. 1. Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 20.4.1974 Mieter der Eigentumswohnung des Klägers in München. Unter § 3 des formularmäßigen Einheitsmietvertrages vom 20.4.1974 ist vereinbart, der Mieter habe monatlich 650 DM Mietzins und Nebenabgaben, nämlich »Kosten für - Sammelheizung (mindestens 18 Grad Celsius) - Warmwasser neben dem Mietzins besonders zu zahlen mit ca. 70 DM pro Monat«.

Die Nebenabgaben waren zunächst an die Hausverwaltung zu entrichten. Ab 1978 erhob die Hausverwaltung die Kosten für Heizung und Warmwasser ausschließlich bei den Wohnungseigentümern.