BayObLG - Beschluß vom 17.12.1984
RE-Miet 9/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)280c
WuM 1985, 53
ZMR 1985, 100

BayObLG - Beschluß vom 17.12.1984 (RE-Miet 9/83) - DRsp Nr. 1992/7146

BayObLG, Beschluß vom 17.12.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 9/83

DRsp Nr. 1992/7146

»1. Die Überprüfung der Zulässigkeit einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erfordert in der Regel keine Beweiserhebung über die tatsächlichen Angaben in einem Erhöhungsverlangen. 2. Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, wenn die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift durch eine verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.«

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Beklagte bewohnt aufgrund Mietvertrags vom 18.5.1978 eine Wohnung in dem den Klägern gehörenden Anwesen in München. Mit Schreiben vom 20.8.1982 haben die Kläger eine Erhöhung der monatlichen Miete von DM 525,- auf DM 625,- (zuzüglich Nebenkosten) verlangt, wobei sie drei Vergleichswohnungen mit einem Quadratmeterpreis von je DM 11,- benannten. Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 5.5.1983 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Klage sei zulässig, weil ein ordnungsgemäßes Erhöhungsverlangen vorliege; daß die angegebenen Wohnungen vergleichbar seien, habe die Beklagte nur unsubstatiiert bestritten. Sie sei auch begründet, weil die Beklagte auch nicht bestritten habe, daß die geforderte Miete ortsüblich sei.

Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.