Die Beklagten waren bis Ende Juli 1982 Mieter der den Klägern gehörenden Wohnung in München und zwar aufgrund eines mit dem Voreigentümer geschlossenen Mietvertrages vom 23.9.1975. Die monatliche Grundmiete (inclusive Garage) beträgt seit diesem Zeitpunkt DM 470,-. Mit Schreiben vom 24.6.1981 verlangten die Kläger Zustimmung zur Erhöhung auf monatlich DM 620,34 ab 1.10.1981, wobei vier Vergleichswohnungen (mit Quadratmeterpreisen von DM 9,-, DM 8,56, DM 12,19 und DM 9,32) angegeben worden waren.
Da sich die Beklagten hierzu nicht äußerten, haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, einer Erhöhung der Grundmiete auf monatlich DM 620,34 ab 1.10.1981 zuzustimmen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 24.6.1981 unwirksam sei. Der Mietpreis pro m² liege bei drei der angegebenen Vergleichswohnungen unter dem geforderten Mietpreis von DM/m² 9,77.
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