BayObLG - Beschluß vom 19.07.1984
RE-Miet 4/83
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
DRsp I(133)273e
WuM 1984, 276

BayObLG - Beschluß vom 19.07.1984 (RE-Miet 4/83) - DRsp Nr. 1992/7181

BayObLG, Beschluß vom 19.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 4/83

DRsp Nr. 1992/7181

Wirksamkeit eines mit drei Vegleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens auch dann, wenn der Mietzins für eine oder zwei dieser Wohnungen vom verlangten Mietzins abweicht.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Beklagten waren bis Ende Juli 1982 Mieter der den Klägern gehörenden Wohnung in München und zwar aufgrund eines mit dem Voreigentümer geschlossenen Mietvertrages vom 23.9.1975. Die monatliche Grundmiete (inclusive Garage) beträgt seit diesem Zeitpunkt DM 470,-. Mit Schreiben vom 24.6.1981 verlangten die Kläger Zustimmung zur Erhöhung auf monatlich DM 620,34 ab 1.10.1981, wobei vier Vergleichswohnungen (mit Quadratmeterpreisen von DM 9,-, DM 8,56, DM 12,19 und DM 9,32) angegeben worden waren.

Da sich die Beklagten hierzu nicht äußerten, haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, einer Erhöhung der Grundmiete auf monatlich DM 620,34 ab 1.10.1981 zuzustimmen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 24.6.1981 unwirksam sei. Der Mietpreis pro m² liege bei drei der angegebenen Vergleichswohnungen unter dem geforderten Mietpreis von DM/m² 9,77.