BayObLG - Beschluß vom 21.11.1980
Allg.Reg. 83/80
Normen:
3. MRÄndG Art. 3; BGB § 564b; BayGO Art. 57 Abs. 1;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 1
NJW 1981, 580
WuM 1981, 32
ZMR 1981, 92
ZMR 1981, 93

BayObLG - Beschluß vom 21.11.1980 (Allg.Reg. 83/80) - DRsp Nr. 1993/1558

BayObLG, Beschluß vom 21.11.1980 - Aktenzeichen Allg.Reg. 83/80

DRsp Nr. 1993/1558

»1. Das um den Rechtsentscheid angegangene Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den von Art. III Abs. 1 des 3. MietÄndG gesteckten Rahmen fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob sie entscheidungserheblich sein kann (Anschluß an BayObLGZ 1971, 363). 2. Eine Gemeinde, die ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, kann sich zur Begründung ihres berechtigten Interesses im Sinne des § 564 b Abs. 1 und 2 BGB darauf berufen, daß sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt. 3. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses begründen können, zählt in Bayern auch die Bereitstellung von Räumen für den theoretischen Unterricht der Feuerwehr sowie für kulturelle und soziale Zwecke (hier: Turnraum, Versammlungs- und Übungsraum für einen örtlichen Gesangverein und Raum für eine Weberschule).«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3; BGB § 564b; BayGO Art. 57 Abs. 1;

I.