BayObLG - Beschluß vom 23.07.1987
RE-Miet 2/87
Normen:
MHG § 2 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 30
BayObLGZ 1987, 260
DRsp I(133)325b-c
NJW-RR 1987, 1302
WuM 1987, 312
ZMR 1987, 426

BayObLG - Beschluß vom 23.07.1987 (RE-Miet 2/87) - DRsp Nr. 1992/6917

BayObLG, Beschluß vom 23.07.1987 - Aktenzeichen RE-Miet 2/87

DRsp Nr. 1992/6917

»1. Das Sachverständigengutachten, auf das zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens verwiesen wird, muß nicht von einem Sachverständigen erstellt sein, der von derjenigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt oder vereidigt ist, in deren Bezirk die Wohnung liegt, für die die Miete erhöht werden soll. 2. Der Sachverständige muß nicht über unmittelbare eigene Kenntnisse eines repräsentativen Querschnitts der Mieten in der Gemeinde verfügen, in der die Wohnung liegt.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2 Satz 3;

Gründe: