BayObLG - Beschluß vom 24.10.1996
RE-Miet 3/95
Normen:
BGB § 541b; II. WoBauG § 87a; WoBindG § 10 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 54
BayObLGZ 1996 Nr. 58
BayObLGZ 1996, 267
MDR 1997, 136
NJW-RR 1997, 266
NJWE-MietR 1997, 91
WuM 1996, 749
ZMR 1997, 73
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 8827/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 433 C 9305/95

BayObLG - Beschluß vom 24.10.1996 (RE-Miet 3/95) - DRsp Nr. 1997/132

BayObLG, Beschluß vom 24.10.1996 - Aktenzeichen RE-Miet 3/95

DRsp Nr. 1997/132

»Soweit es für eine Mieterhöhung auf die Duldungspflicht des Mieters ankommt, gilt die Vorschrift des § 541b Abs. 2 BGB auch bei einer solchen gemäß § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes i.V.m. § 10 Wohnungsbindungsgesetz

Normenkette:

BGB § 541b; II. WoBauG § 87a; WoBindG § 10 ;

Gründe:

I. Der klagende Mieterverein verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von Mietzinserhöhungen, die der Beklagte als Vermieter von Staatsbedienstetenwohnungen wegen Modernisierungsmaßnahmen gefordert hat.

Der Beklagte ist Eigentümer einer Wohnanlage, die mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte und an Beschäftigte des Freistaats Bayern vermietete Wohnungen umfaßt. In den Jahren 1990 bis 1992 ließ der Beklagte die Heizungsanlage erneuern sowie von Öl auf Erdgas umstellen, die einfach verglasten Holzverbundfenster gegen isolierverglaste Fenster mit Wärmedämmung austauschen und einen wärmedämmenden Außenputz anbringen.