BayObLG - Beschluß vom 26.07.1989
RE-Miet 5/88
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1989, 319
DRsp I(133)391d-e
NJW-RR 1989, 1291
WuM 1989, 489

BayObLG - Beschluß vom 26.07.1989 (RE-Miet 5/88) - DRsp Nr. 1992/6769

BayObLG, Beschluß vom 26.07.1989 - Aktenzeichen RE-Miet 5/88

DRsp Nr. 1992/6769

»1. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsrechtsstreits unerheblich ist (Anschluß an BayObLGZ 1987, 36). In der Regel ist es unerheblich, ob eine Räumungsklage nach geschehener Räumung als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen ist. 2. Führt der Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung durch und weist den Vermieter in den Besitz der Mieträume ein, so ist dadurch der Rückgabeanspruch des Vermieters auch gegen einen Mitmieter erfüllt, der die Mieträume nicht mehr in Mitbesitz hat.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1;

Gründe: