BayObLG - Rechtsentscheid vom 04.02.1987
RE-Miet 2/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1, § 906 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 28
DRsp I(133)316c-e
DRsp-ROM Nr. 1992/6960
NJW 1987, 1950
WuM 1987, 112
ZMR 1987, 174

BayObLG - Rechtsentscheid vom 04.02.1987 (RE-Miet 2/86) - DRsp Nr. 1992/6959

BayObLG, Rechtsentscheid vom 04.02.1987 - Aktenzeichen RE-Miet 2/86

DRsp Nr. 1992/6959

»Der Anspruch des Mieters von Wohnraum, wegen eines vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms den Mietzins zu mindern, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vermieter als Eigentümer die Lärmbeeinträchtigung ohne Anspruch auf Ausgleichszahlung dulden muß.«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1, § 906 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind seit 1.4.1980 Mieter, der Beklagte ist Vermieter einer Wohnung in München. Auf einem Nachbargrundstück begannen am 26.6.1985 Bauarbeiten. Die Kläger machen wegen ruhestörenden Baulärms Mietzinsminderungen geltend. Sie haben zunächst für den Zeitraum vom 26.6. bis 26.7.1985 auf Mietrückzahlung in Höhe von DM 348,- nebst Zinsen geklagt. Das sind 30% der Grundmiete von monatlich DM 1.160,-. Für einen weiteren Zeitraum wurde die Klage auf DM 520,- und dann auf DM 928,- nebst Zinsen erhöht.

Die Kläger behaupten, ihre Wohnung sei seit dem 26.6.1985 einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Baulärm, insbesondere durch Bagger, Kräne, Sägen und Bohrer ausgesetzt. Sie legten hierzu eine nach Datum, Dauer und Uhrzeit aufgeschlüsselte »Störungsliste« vor. Sie halten sich zur Mietminderung berechtigt, weil die gemietete Wohnung für die angegebenen Zeiträume in ihrer Gebrauchstauglichkeit herabgesetzt gewesen sei und verlangen Rückerstattung zuviel gezahlten Mietzinses.