BayObLG - Rechtsentscheid vom 04.12.1984
RE-Miet 2/84
Normen:
BGB § 564b, § 569 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLG, HdM Nr. 22
BayObLGZ 1984, 279
DRsp I(133)284e
DWW 1985, 28
FamRZ 1985, 473
WuM 1985, 52
ZMR 1985, 97

BayObLG - Rechtsentscheid vom 04.12.1984 (RE-Miet 2/84) - DRsp Nr. 1992/7154

BayObLG, Rechtsentscheid vom 04.12.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 2/84

DRsp Nr. 1992/7154

»Für die Kündigung des Vermieters gemäß § 569 Abs. 1 BGB ist dessen berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S. des § 564b BGB erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 564b, § 569 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in München. Eine in dessen Souterrain gelegene, aus zwei Zimmern und einer Küche bestehende Wohnung war an den am 15.1.1983 verstorbenen Vater der Beklagten vermietet. Dieser ist von ihr allein beerbt worden. Mit Schreiben vom 21.2.1983 hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die Wohnung bis zum 2.2.1983 zu räumen. Mit einem Anwaltsschreiben vom 22.3.1983 ließ die Klägerin die Beklagte darauf hinweisen, daß sie in die Wohnung erst nach dem Tode ihres Vater eingezogen sei und mit diesem keinen gemeinsamen Hausstand geführt habe. Deshalb liege ein wirksames Mietverhältnis nicht vor. Höchstvorsorglich werde ein bestehendes Mietverhältnis nicht fristlos, hilfsweise außerordentlich, ferner hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Die fristlose Kündigung werde darauf gestützt, daß der Kellerraum nicht anderweitig benützt und nicht »separat« vermietet werden dürfe. Die Beklagte hat der Kündigung mit Schreiben vom 5.4.1983 widersprochen und behauptet, sie habe die Wohnung seit 1979 zusammen mit ihrem Vater bewohnt.