BayObLG - Rechtsentscheid vom 30.06.1989 (RE-Miet 4/88) - DRsp Nr. 1992/6775
BayObLG, Rechtsentscheid vom 30.06.1989 - Aktenzeichen RE-Miet 4/88
DRsp Nr. 1992/6775
»War das einer Klage vorausgegangene Mieterhöhungsverlangen nur teilweise wirksam und ist der Mieter auf Grund dessen im ersten Rechtszug verurteilt worden, der Erhöhung des Mietzinses auf einen geringeren als den vom Vermieter verlangten Betrag zuzustimmen, so steht der Nachholung eines Mieterhöhungsverlangens im Berufungsverfahren eine Jahreswartefrist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1MHG) nicht entgegen.«