I.
Im Popularklageverfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit einer Gemeindeverordnung, mit der die Stadt Gunzenhausen in bestimmten Bereichen der Altstadt zur Bewahrung des historischen Stadtbildes Außenantennen jeder Art dort für unzulässig erklärt hat, wo eine Anschlussnahme an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost möglich ist.
Die Stadt Gunzenhausen erließ am 10.03.1982 nach Genehmigung durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eine Gemeindeverordnung über das Verbot von Außenantennen. Sie stützte diese Verordnung auf Art.
Art. 107
Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen
(2) ...
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