BayVerfGH - Beschluss vom 27.09.1985
Vf.20-VII-84

BayVerfGH - Beschluss vom 27.09.1985 (Vf.20-VII-84) - DRsp Nr. 2001/12252

BayVerfGH, Beschluss vom 27.09.1985 - Aktenzeichen Vf.20-VII-84

DRsp Nr. 2001/12252

Gründe:

I.

Im Popularklageverfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit einer Gemeindeverordnung, mit der die Stadt Gunzenhausen in bestimmten Bereichen der Altstadt zur Bewahrung des historischen Stadtbildes Außenantennen jeder Art dort für unzulässig erklärt hat, wo eine Anschlussnahme an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost möglich ist.

Die Stadt Gunzenhausen erließ am 10.03.1982 nach Genehmigung durch das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eine Gemeindeverordnung über das Verbot von Außenantennen. Sie stützte diese Verordnung auf Art. 107 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1974 (GVBl S. 513). Die Ermächtigung in Art. 107 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, die mit Art. 91 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.1982 (BayRS 2132-1-I = GVBl 1982 S. 419) im Wesentlichen übereinstimmt, hatte folgenden Wortlaut:

Art. 107

Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen

(2) ...